Buchungskalender: origin/main (Aufträge) zusammenführen

Co-Authored-By: Claude Opus 5.5 <noreply@anthropic.com>
This commit is contained in:
knsoandClaude Opus 5.5 committed 2026-10-07 15:46:31 +00:00
commit fd971309a8
145 files changed
+42590 -129

No files matched your search

+149
View File
@@ -0,0 +1,149 @@
# Allgemeine Geschäftsbedingungen
**Fassung 2026-09-30** · Wortgleiche Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf webklar.com/agb
## Kaufvertrag – WEBklar (Modularer Projektvertrag)
**zwischen**
WEBklar (im Folgenden „Anbieter“)
**und**
Kunde laut Angebot (im Folgenden „Kunde“)
## 1. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung der im Angebot definierten Leistungen.
(2) Der Vertrag besteht aus diesem Grundvertrag sowie den ausgewählten Leistungsmodulen.
(3) Maßgeblich ist das jeweils angenommene Angebot von WEBklar.
## 2. Leistungsart
(1) Sämtliche Leistungen von WEBklar stellen Dienst- und Entwicklungsleistungen dar.
(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder rechtlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) WEBklar erbringt keinen laufenden Betrieb, sofern dieser nicht explizit vereinbart wurde.
## 3. Leistungsmodul A – Webseite (einmalig)
(aktiv, wenn im Angebot enthalten)
(1) WEBklar erstellt eine individuelle Webseite gemäß Angebot.
(2) Die Umsetzung erfolgt nach den vom Kunden gelieferten Inhalten und Vorgaben.
(3) Zusätzliche Leistungen wie Domain, Hosting, Wartung oder SEO sind nicht Bestandteil, sofern sie nicht gesondert beauftragt wurden.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen am Quellcode selbst vorzunehmen.
(5) Änderungen erfolgen ausschließlich durch WEBklar gegen gesonderte Vergütung.
## 4. Leistungsmodul B – Automatisierung / Virtualisierung (einmalig)
(aktiv, wenn im Angebot enthalten)
(1) WEBklar entwickelt individuelle Automatisierungen, Apps oder Virtualisierungssysteme.
(2) Die Leistung stellt eine reine Entwicklungsleistung dar.
(3) Optional kann eine Beratungsleistung Bestandteil des Projektes sein.
(4) Ein laufender Betrieb, Monitoring oder Wartung ist nicht geschuldet, außer dies wurde explizit vereinbart.
(5) Der Kunde entscheidet über Inhalte, Daten und Prozesse und trägt dafür die rechtliche Verantwortung.
## 5. Leistungsmodul C – Hosting
(aktiv, wenn im Angebot enthalten)
(1) Hosting bietet WEBklar als Hosting-Abo an. Für das Hosting-Abo und das Wartungs-Abo gelten die Vertragsbedingungen für die WEBklar-Abos mit Leistungsbeschreibungen; sie gehen diesen AGB vor.
(2) Bestehende Hosting-Verträge mit jährlicher Laufzeit behalten die bei ihrem Abschluss vereinbarten Bedingungen. Abweichend davon können Verbraucher solche Verträge nach einer automatischen Verlängerung jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) WEBklar ist berechtigt, externe Anbieter (z. B. Rechenzentren) einzusetzen.
## 6. Quellcode und Eigentum
### 6.1 Webseite
(1) Der Kunde erhält ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der fertigen Webseite.
(2) Der Quellcode der Webseite wird nur auf ausdrückliche Anfrage und nach Vereinbarung herausgegeben.
(3) Ohne Vereinbarung verbleibt der Quellcode bei WEBklar und wird archiviert.
### 6.2 Apps, Automatisierungen und Backend
(1) Der Quellcode von Apps, Automatisierungen und Backend-Systemen verbleibt vollständig bei WEBklar.
(2) Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(3) Der Kunde erhält lediglich Zugriff auf die Bedienoberfläche bzw. das Frontend.
## 7. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle benötigten Inhalte, Daten und Freigaben rechtzeitig bereit.
(2) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von WEBklar.
(3) WEBklar ist nicht verpflichtet, rechtliche Prüfungen der Inhalte vorzunehmen.
## 8. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung wird dem Kunden die Leistung zur Abnahme bereitgestellt.
(2) Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Nach Abnahme sind nur noch kostenpflichtige Änderungen möglich.
## 9. Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Wird nach Aufwand abgerechnet, erfasst WEBklar die Arbeitszeit je Arbeitsschritt in Schritten von 15 Minuten; angefangene 15 Minuten werden aufgerundet. Wirkt eine weitere Person unterstützend mit, rechnet WEBklar für sie die Hälfte der Arbeitszeit des Arbeitsschritts an, aufgerundet auf volle 15 Minuten; bei mehreren unterstützenden Personen gilt das für jede. Jeder Arbeitsschritt und jede Unterstützung ist im Kundenportal einsehbar.
(3) Projektleistungen sind nach Vereinbarung fällig.
(4) Für die Abos gelten die Vertragsbedingungen für die WEBklar-Abos.
## 10. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug erfolgen bis zu zwei Mahnungen.
(2) Danach ist WEBklar berechtigt:
- Leistungen zu sperren
- Verzugszinsen zu berechnen
- den Vertrag außerordentlich zu kündigen
## 11. Haftung
(1) WEBklar haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit WEBklar eine Garantie übernommen hat.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet WEBklar nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Der Kunde bewahrt Kopien der Inhalte und Daten auf, die er WEBklar übergibt oder selbst einpflegt. Für den Verlust solcher Inhalte und Daten haftet WEBklar außer in den Fällen von Absatz 1 nur in Höhe des Aufwands, der für ihre Wiederherstellung nötig gewesen wäre, wenn der Kunde diese Kopien aufbewahrt hätte.
(4) Diese Regeln gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von WEBklar.
## 12. Kündigung
(1) Laufzeitverträge können zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Laufzeit und Kündigung der Abos richten sich nach den Vertragsbedingungen für die WEBklar-Abos.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
## 13. Referenzen
WEBklar darf das Projekt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden als Referenz verwenden.
## 14. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz von WEBklar, soweit zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
@@ -0,0 +1,103 @@
Normen, auf die sich die Texte der Auftragsbestätigung, der Kundenseiten und der Mails stützen (Auszüge, unverändert, abgerufen 2026-10-06 von gesetze-im-internet.de).
Die Datei dient als Nachweis der Zählung; test/auftraegeRechtstexte.test.js gleicht die Zitate in den Texten mit ihr ab.
Prüfung vom 06.10.2026 (zweiter Abruf von § 649 und § 650 BGB): Der Kostenanschlag steht in § 649 BGB (amtliche Überschrift „Kostenanschlag“). Absatz 2 lautet: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ § 650 BGB regelt dagegen den Werklieferungsvertrag und Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Produkte; ein Verweis auf „§ 650“ für den Kostenanschlag ist falsch. Der Satz „Zeichnet sich eine deutliche Überschreitung ab, melden wir uns vorher.“ (AB_TEXTE.aufwand) stützt sich auf § 649 Absatz 2.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html (Auszug: § 312f Absatz 1 und 2 BGB)
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
1.
eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
2.
eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html (Auszug: § 355 Absatz 1 BGB)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html (Auszug: § 356 Absatz 4 bis 6 BGB)
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(6) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html (Auszug: § 356a Absatz 2 und 4 BGB)
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1.
den Namen des Verbrauchers,
2.
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3.
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357a.html (Auszug: § 357a Absatz 2 BGB)
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html (Auszug: Artikel 246a § 1 Absatz 3 EGBGB)
(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
1.
dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
2.
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html (Auszug: § 640 Absatz 2 BGB)
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html (§ 649 BGB, erneut abgerufen 2026-10-06; die amtliche Überschrift lautet „Kostenanschlag“)
§ 649 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650.html (Auszug: § 650 Absatz 2 BGB, zur Abgrenzung: § 650 ist nicht der Kostenanschlag; er regelt den Werklieferungsvertrag und Verbraucherverträge über digitale Produkte)
§ 650 Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html (Auszug: § 147 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 AO)
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.