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Fragen an die Kanzlei: Webshop (Arbeitsliste)

Stand 2026-10-05. Diese Liste sammelt die Fragen zu Leistungsbeschreibung Webshop und AVV Webshop (Fassung 2026-10-05, Dateien docs/rechtliches/leistungsbeschreibung-webshop.md und docs/rechtliches/avv-webshop.md). Sie ist die Vorarbeit für das Kanzlei-Paket (webshop-kanzlei-paket.md, Aufgabe J2). Die Markierung ⚖ steht nur hier und nie in den veröffentlichten Texten. „Unsere Annahme“ ist ein Arbeitsstand von WEBklar und kein Rechtsurteil. Der Webshop bleibt bis zum Befund hinter dem Schalter SHOP_ENABLED (Pilot).

Kürzel: LB = Leistungsbeschreibung Webshop, AVV = Auftragsverarbeitungsvertrag Webshop, AB = Abo-Bedingungen.

Leistungsbeschreibung

⚖ F1 · LB Nr. 1 Abs. 4: Webshop im Hosting-Abo

Text. Leistungsbeschreibung A Nr. 2 Abs. 3 (keine Formulare mit Server) und Nr. 4 (Rechtstexte nicht enthalten) sowie Leistungsbeschreibung B Nr. 3 stehen dem Webshop „nicht entgegen“, auch im Hosting-Abo. Frage. Reicht diese Klarstellung, um die statische Hosting-Website mit einem eingebundenen Widget zu vereinbaren, oder muss die Leistungsbeschreibung A selbst geändert werden (Änderungsverfahren § 15 AB)? Ist der Vorrang der LB vor den AB (Abs. 3) wirksam? Unsere Annahme. Ja, weil das Widget auf dem Server von WEBklar läuft und die Website statisch bleibt.

⚖ F2 · LB Nr. 3: Ausgeschlossene Waren und Abschaltung

Text. Katalog ausgeschlossener Waren (Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Waffen und Feuerwerk, Erotik, lebende Tiere, digitale Inhalte, Gutscheine, Abonnements, Stripe-Liste); Abschalten nach Hinweis, bei Gefährdung auch ohne Hinweis; dann keine Erstattung des Einrichtungspreises, wenn der Händler den Verstoß zu vertreten hat. Frage. Ist der Katalog gegenüber Unternehmern als AGB-Klausel haltbar (§ 307 BGB, auch bei Verweis auf eine fremde Liste wie die von Stripe, die sich ändert)? Ist die Abschaltung ohne vorherigen Hinweis und der Ausschluss der Erstattung angemessen? Sollte der Verweis auf die Stripe-Liste dynamisch bleiben?

⚖ F3 · LB Nr. 4: Zahlungen, Rolle von WEBklar, ZAG

Text. Stripe Connect mit eigenem Konto des Händlers (Direct Charges), WEBklar erhält und verwahrt kein Geld, keine Umsatzbeteiligung, „WEBklar ist kein Zahlungsdienstleister“; PayPal nicht verfügbar. Frage. Trägt diese Konstruktion ohne Erlaubnis nach dem ZAG (Bereichsausnahme für technische Dienstleister, § 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG)? Ist der Satz „WEBklar ist kein Zahlungsdienstleister“ als Aussage in der LB unbedenklich oder sollte er entfallen? Bleibt das so, wenn der Webshop später eine Plattformgebühr oder PayPal bekommt? Unsere Annahme. Keine Erlaubnis nötig, solange kein Geld über WEBklar läuft und keine Gebühr einbehalten wird.

⚖ F4 · LB Nr. 5: Pflichten des Händlers und Rolle als Hosting-Anbieter

Text. Der Händler verantwortet Artikel, Preise, Produktangaben (Lebensmittel, Produktsicherheit, Grundpreis), Rechtstexte, Lieferung, Gewährleistung, Rechnungen und Aufbewahrung. Frage. Ist die Verteilung vollständig und vertretbar? Trifft WEBklar als Anbieter des Widgets eigene Pflichten (Verordnung über digitale Dienste für Hosting-Dienste; Produktsicherheitsverordnung für Online-Marktplätze), obwohl WEBklar nicht Verkäufer ist und keinen Marktplatz betreibt? Brauchen wir eine Meldestelle für rechtswidrige Angebote?

⚖ F5 · LB Nr. 6: Muster-Rechtstexte ohne Gewähr

Text. WEBklar stellt Muster-AGB, Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Versand und Zahlung bereit („Muster ohne Gewähr“, keine Rechtsberatung); das Widget zeigt den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung (Verordnung (EU) 2025/1960). Frage. Ist die Bereitstellung von Mustern als Nebenleistung eines technischen Produkts nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig (§ 2 Abs. 3, § 5 RDG)? Genügt der Hinweis „Muster ohne Gewähr“ mit Prüfempfehlung? Kann WEBklar für Fehler der Muster haften (Abs. 2 verspricht richtige Beschreibung der Technik)?

⚖ F6 · LB Nr. 8: Haftung

Text. Wie beim Terminplaner: Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden nur im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2 AB; keine Haftung für Inhalte, Preise und Rechtstexte des Händlers, Mustertexte, Ausfälle von Stripe, Rückbuchungen und Zahlungsausfälle. Frage. Hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (Abs. 3 und 4 sind Ausschlüsse außerhalb des Einflussbereichs, keine Haftungsbegrenzung für eigene Pflichtverletzung)? Reicht der Verweis auf § 13 AB oder braucht der Webshop mit Zahlungsbezug eine eigene Haftungsgrenze (etwa Höchstbetrag)?

⚖ F7 · LB Nr. 9 Abs. 5: Mehraufwand und Stundenkontingent

Text. Mehraufwand wird nach Freigabe mit 100 € je Stunde berechnet und nicht auf das Stundenkontingent angerechnet. Frage. Das ist eine Entscheidung des Inhabers, keine Rechtsfrage; sie ist hier nur zur Kontrolle gelistet: Soll der Händler im Wartungs-Abo den Mehraufwand wahlweise über sein Kontingent abwickeln können (wie beim Terminplaner nach § 4 AB)?

⚖ F8 · LB Nr. 9 Abs. 6: Widerruf der Einrichtung

Text. Verbraucher können die Bestellung der Einrichtung widerrufen; Verweis auf die gemeinsame Widerrufsbelehrung der Funktionen (Beispiel Terminplaner), Erlöschen nach der Zustimmung bei der Bestellung. Frage. Der Webshop richtet sich nur an Unternehmer (Nr. 1 Abs. 1), die Bestellung kann aber ein Existenzgründer oder ein Verbraucher vor Gewerbebeginn aufgeben. Ist es richtig, allen Bestellern die Belehrung zu zeigen? Muss die gemeinsame Belehrung den Webshop namentlich nennen? (Die Kanzlei-Prüfung der Belehrung selbst ist Teil des Pakets Terminplaner.)

⚖ F9 · LB Nr. 10: Ende mit dem Abo, Löschfrist, Wiedereinschaltung

Text. Der Webshop endet mit dem Ende des Hosting- oder Wartungs-Abos; Abschalten spätestens am folgenden Tag; 90 Tage Lesen und Export, danach Löschung; Wiedereinschaltung innerhalb der 90 Tage auf Wunsch ohne Kosten (Abs. 5); volle Erstattung, wenn das Abo vor der Freischaltung endet (Abs. 6). Frage. Ist die Kopplung des Webshops an das Abo wirksam, auch wenn der Händler einen laufenden Betrieb mit offenen Bestellungen und Widerrufen hat? Reicht der Hinweis an den Händler, seine Käufer zu informieren (Abs. 2)? Sind die Erstattungs- und Wiedereinschaltungsregeln so vereinbar?

⚖ F10 · LB Nr. 11 Abs. 2: Beendigung bei Änderungen von Stripe

Text. WEBklar darf den Webshop (je Website mit vier Wochen, für alle mit drei Monaten Frist) beenden oder einstellen, auch wenn Stripe die Anbindung beendet oder wesentlich ändert. Frage. Ist dieser zusätzliche Beendigungsgrund (gegenüber dem Terminplaner) wirksam, oder muss er enger gefasst werden? Was gilt für den bereits gezahlten Einrichtungspreis?

⚖ F11 · LB Nr. 12 Abs. 2: Barrierefreiheit (BFSG)

Text. Wie beim Terminplaner: keine Zusage einer Konformität (WCAG 2.1 AA, EN 301 549); ob der Händler unter das BFSG fällt, entscheidet er selbst. Frage. Ein Online-Shop ist ein Dienstleistungsangebot im elektronischen Geschäftsverkehr. Ist WEBklar mit dem Widget selbst Normadressat oder nur der Händler? Ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG) richtig dargestellt? Reicht „keine Zusage“, oder sollte WEBklar einen Mindeststandard für das Widget zusagen?

Auftragsverarbeitungsvertrag

⚖ F12 · AVV Vorbemerkung Abs. 4 und Nr. 2: Rollen

Text. Händler = Verantwortlicher, WEBklar = Auftragsverarbeiter, Stripe = Vertragspartner des Händlers (kein Unterauftragsverarbeiter). WEBklar verarbeitet Bestell- und Widerrufsdaten, versendet Bestell-E-Mails im Namen des Händlers und betreibt den Missbrauchsschutz. Frage. Ist WEBklar für alle diese Vorgänge reiner Auftragsverarbeiter, oder wird es beim Missbrauchsschutz (Arbeitsspeicher, Mengenbegrenzung) oder bei der Widerrufsfunktion (Eingangsbestätigung) zum eigenen Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 oder Art. 26 DSGVO)?

⚖ F13 · AVV Nr. 7 Abs. 4: Stripe und Datenweitergabe

Text. Stripe ist kein Unterauftragsverarbeiter; Zahlung, Kartendaten und Auszahlung verantworten Händler und Stripe. WEBklar ruft auf Weisung des Händlers die Zahlungs- und Adressangaben der Checkout-Sitzung ab und veranlasst Erstattungen. Daten von Käufern gehen nicht von WEBklar an Stripe. Frage. Ist es richtig, den Datenfluss von Stripe zu WEBklar als Verarbeitung im Auftrag des Händlers zu beschreiben? Ist die Abgrenzung (Stripe als Auftragsverarbeiter und teils eigener Verantwortlicher laut DPA von Stripe) für die Datenschutzerklärung des Händlers richtig? Ist der Satz zu Drittlandübermittlungen von Stripe („regeln Kunde und Stripe“) ausreichend?

⚖ F14 · AVV Nr. 9: Fristen für Anonymisierung und Löschung

Text. Nicht bezahlte Bestellungen (offen oder storniert): Löschung 30 Tage nach dem Anlegen. Bezahlte Bestellungen und Widerrufe: Käuferdaten werden 3 Jahre nach dem Ende des Bestelljahres anonymisiert; Positionen, Beträge, Bestellnummer und Status bleiben. Nach dem Abschalten: 90 Tage Lesen und Export, dann Löschung aller Daten. Versandwarteschlange: Inhalt sofort nach dem Versand leeren, Eintrag nach 7 Tagen löschen, bei Fehlschlag nach 48 Stunden. Sicherung bis zu sieben Tage. Frage. Sind 3 Jahre nach Ende des Bestelljahres für die Käuferdaten angemessen (Gewährleistung zwei Jahre, regelmäßige Verjährung drei Jahre ab Jahresende)? Entsteht ein Konflikt mit den Aufbewahrungspflichten des Händlers (zum Beispiel sechs oder acht Jahre nach AO und HGB), wenn WEBklar die Namen schon früher anonymisiert und der Händler den Export nicht gezogen hat? Reicht der Hinweis in Nr. 9 Abs. 8 und LB Nr. 5 Abs. 8, oder soll die Frist einstellbar sein?

⚖ F15 · AVV Nr. 8 Abs. 2: Betroffenenrechte nur auf Weisung im Chat

Text. Auskunft und Löschung/Anonymisierung einer einzelnen Bestellung geschehen auf Weisung des Händlers in Textform (Chat), nicht über eine Aktion im Portal; der Händler prüft vorher seine Aufbewahrungspflichten. Frage. Genügt das als Unterstützung nach Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO? Welche Reaktionszeit sollte der AVV nennen („unverzüglich“)?

⚖ F16 · AVV Nr. 8 Abs. 5: Nachweis der Rechtstexte nur als Prüfsumme

Text. Die Bestellung speichert nur die Prüfsumme der bestätigten Rechtstexte des Händlers, nicht den Wortlaut; den Wortlaut der gesehenen Fassung hält der Händler selbst vor. Anders als beim Terminplaner archiviert WEBklar die Fassungen der Händler-Rechtstexte nicht. Frage. Reicht das als Nachweis des Händlers für den Vertragsinhalt (Bestellbestätigung mit den vollständigen Texten, § 312f Abs. 2 BGB)? Sollte WEBklar die Fassungen archivieren, und wenn ja, wie lange? (Technische Folge: neues Archiv, Frist im AVV.)

⚖ F17 · AVV Nr. 3 Abs. 5: Warenkorb im Browser

Text. Kein Cookie; der Warenkorb (Artikelkennungen und Mengen, kein Personenbezug) liegt im Sitzungsspeicher (sessionStorage) des Tabs, „technisch erforderlich“. Frage. Ist das nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG ohne Einwilligung zulässig? Welche Information muss der Händler dazu in seiner Datenschutzerklärung geben (der Musterabsatz dazu entsteht in Aufgabe J2)?

⚖ F18 · AVV insgesamt: Übernahme der Textbausteine des Terminplaners

Text. Nummern 5, 6, 7 Abs. 1 bis 3, 10, 11 Abs. 1 und 12 sowie die Anlage sind inhaltlich aus dem AVV Terminplaner übernommen. Frage. Gilt die Prüfung des AVV Terminplaner für diese Teile unverändert, oder ist wegen der Zahlungsdaten und der Adressdaten der Käufer (Liefer- und Rechnungsadresse, Telefonnummer) eine Anpassung der Maßnahmen in der Anlage nötig?