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Fragen an die Kanzlei: Buchungskalender
Stand 2026-10-07. Gegenstand der Prüfung: Leistungsbeschreibung Buchungskalender und AVV Buchungskalender (Fassung 2026-10-07, beide als „Entwurf – Prüfung durch Kanzlei offen“ gekennzeichnet), Abschnitt 6f der Datenschutzerklärung (unterkunft-datenschutz-6f-entwurf.md), Muster-Datenschutz-Absatz für die Website des Vermieters (docs/funktionen/unterkunft-datenschutz-absatz.md), Muster-Stornobedingungen (docs/funktionen/unterkunft-storno-muster.md), die Zustimmungen der Bestellung (Wortlaut in server/config.js, Register unterkunft) und die Buchungsseite. Der Buchungskalender ist für Ferienwohnungen, Monteurzimmer und kleine Pensionen gedacht; erste Kundin ist eine Vermieterin von Monteurunterkünften (Unternehmer als Gäste, Verbraucher möglich). Die Arbeitsweise der Software steht im Entwurf der Spezifikation docs/superpowers/specs/2026-10-07-buchungskalender-design.md; Muster ist das Kanzlei-Paket zum Webshop (webshop-kanzlei-paket.md).
Fragen
U1. Button-Lösung über Mail-Link (§ 312j Abs. 3 BGB). Die Anfrage des Gastes ist unverbindlich (Schaltfläche „Anfrage senden“). Der Vertrag entsteht erst, wenn der Gast nach der Freigabe durch den Vermieter über den Link in der E-Mail die Buchungsseite öffnet und „Zahlungspflichtig buchen“ klickt; unmittelbar darüber stehen alle Pflichtangaben. Genügt das für die Button-Lösung, auch wenn der Vermieter den Preis vor der Freigabe ändern kann und der Gast ihn erst auf der Buchungsseite verbindlich sieht? Ist die Beschriftung „Zahlungspflichtig buchen“ auch bei der Zahlart „vor Ort“ (keine Zahlung im Moment der Buchung) zulässig, oder braucht es eine andere Beschriftung („Verbindlich buchen“)? Muss die Anfrage-Schaltfläche anders heißen, damit niemand sie für verbindlich hält?
U2. Pflichtinformationen (Art. 246a § 1 EGBGB, § 312d BGB) und Rolle des Vermieters. Welche Angaben muss die Buchungsseite zeigen, welche stehen in der Buchungsbestätigung (dauerhafter Datenträger, § 312f BGB), und welche muss der Vermieter auf seiner Website selbst vorhalten (Impressum, Informationen zum Anbieter, Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG)? Reicht die Buchungsseite (Anbieter, Unterkunft, Zeitraum, Leistung, Gesamtpreis, Zahlart, Stornobedingungen, Hinweis zum Widerrufsrecht), und was fehlt für Beherbergung typischerweise (zum Beispiel Preisangabenverordnung, Pflichtangaben zur Unterkunft, Hausordnung)? Welche Pflichten treffen WEBklar als Betreiber der Seite im Namen des Vermieters? Insbesondere: Die Bestätigungsmail (G19) nennt den Anbieter mit Name und Anschrift aus den Einstellungen, aber ohne Impressum-Link und ohne Steuernummer; muss der Anbieter dort vollständig mit Impressum und Steuernummer genannt werden?
U3. Kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Wir weisen auf der Buchungsseite darauf hin, dass für die Buchung zu einem bestimmten Zeitraum kein Widerrufsrecht besteht. Gilt die Ausnahme auch für Monteurunterkünfte, die langfristig oder für Unternehmer und Verbraucher gemischt vermietet werden, und für Aufenthalte, deren Zeitraum über Wochen reicht? Insbesondere: Ist ein langer Monteursaufenthalt (Wochen bis Monate, eher Wohnzweck als Beherbergung) noch „Beherbergung zu Freizeitzwecken“, oder entfällt die Ausnahme, und was bedeutet das für die Belehrung? Ist die Formulierung („Ein Widerrufsrecht besteht nicht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).“) ausreichend, und wie ist die Belehrungspflicht zu verstehen, wenn eine Ausnahme vorliegt?
U4. Umsatzsteuer der Endreinigung. Die Software kennt je Vermieter einen Steuersatz für die Übernachtung (Standard 7 %) und einen für die Endreinigung (Standard 7 %) und rechnet die Steuer aus den Bruttobeträgen heraus. Ist es zulässig, die Endreinigung als unselbständige Nebenleistung der Beherbergung mit demselben Satz zu behandeln (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), oder wäre 19 % der sichere Standard? Wie ist es bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG, Hinweistext auf der Rechnung) und bei langfristigen Vermietungen, bei denen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG greifen kann? Wie weit darf WEBklar Voreinstellungen vorgeben, ohne dass daraus eine Steuerberatung wird?
U5. Rechnung im Namen des Vermieters (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). WEBklar stellt die Rechnungen in Namen und Auftrag des Vermieters aus; er stimmt bei der Bestellung und mit einem Haken in den Einstellungen zu. Genügt das als Zustimmung (Textform?) und ist die Abrechnung durch einen Dritten damit sauber geregelt, auch für die Stornorechnung (Rechnungskorrektur mit eigener Nummer) und die lückenlose Nummerierung je Vermieter und Jahr? Gilt das Konstrukt auch für Rechnungen an Verbraucher (dann ist die Rechnung keine Pflichtrechnung, sondern Beleg) und reichen die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, wenn der Vermieter unvollständige Stammdaten hinterlegt? Wer haftet für falsche Steuerangaben auf der Rechnung (§ 14c UStG)?
U6. Aufbewahrung durch WEBklar (8 Jahre). WEBklar speichert die Rechnungen und die Rechnungsadresse der Gäste 8 Jahre lang, solange der Buchungskalender läuft, und löscht sie 90 Tage nach dem Abschalten; der Vermieter wird vorher aufgefordert, sie herunterzuladen. Reicht dieser Dienst, ohne dass WEBklar selbst aufbewahrungspflichtig oder zum Buchführungssystem wird (§ 147 AO, GoBD), und wie ist die Spannung zwischen der 8-Jahres-Frist und der Löschung nach 90 Tagen zu regeln? Die Gästedaten ohne Rechnungsbezug werden 3 Jahre nach dem Ende des Abreisejahres anonymisiert und Anfragen ohne Buchung nach 6 Monaten: Sind die Fristen angemessen (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)?
U7. Rolle im Datenschutz, AVV Buchungskalender. Der Vermieter ist Verantwortlicher, WEBklar Auftragsverarbeiter (Muster AVV Webshop). Ist die Rollenverteilung für die Rechnungserstellung und die Aufbewahrung richtig (kein eigener Zweck von WEBklar)? Ist die Behandlung von Stripe (Vertragspartner des Vermieters, kein Unterauftragsverarbeiter) und der importierten Kalender anderer Plattformen (nur Zeiträume, keine Gästedaten) vertretbar? Genügt die Bezeichnung des IP-Hash als pseudonymes Datum mit Löschung bei der Entscheidung? Der geheime Buchungslink (Token, nur als Prüfsumme gespeichert) gilt bis 90 Tage nach der Abreise, bei abgelehnten oder abgelaufenen Anfragen 30 Tage nach der Entscheidung; er ist für Stripe und im Stripe-Dashboard des Vermieters sichtbar (Rücksprungadresse). Ist die Frist angemessen? Wird das Kundenkonto gelöscht, schaltet WEBklar den Buchungskalender ab und löscht die Daten 90 Tage später ohne E-Mail-Hinweis (die Adresse ist dann gelöscht): ausreichend?
U8. Haftung bei Doppelbuchung durch iCal-Verzögerung. Der Abgleich mit Booking.com, Airbnb und ähnlichen Plattformen geschieht über iCal mit Verzögerung von Minuten bis Stunden; jede Anfrage braucht die Freigabe, und beim Freigeben und Buchen prüft die Software erneut. Eine Doppelbuchung ist trotzdem möglich. Ist der Haftungsausschluss in Nr. 4 und Nr. 11 der Leistungsbeschreibung (keine Echtzeit-Verfügbarkeit, kein Ersatz von Folgeschäden außer im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2 der Abo-Bedingungen) wirksam, auch gegenüber Verbrauchern? Die Leistungsbeschreibung richtet sich nur an Vermieter, die Unternehmer sind; für deren Gäste gilt das nicht. Ist eine hervorgehobene Warnung im Portal sinnvoll oder nötig?
U9. Zustimmungen der Bestellung. Genügen die sechs Haken (Unterlagen, Verantwortung, Rechnung im Auftrag, Stripe, Beginn der Leistung und Erlöschen des Widerrufsrechts, Pflichtinformationen) und die Widerrufsbelehrung der Funktionen, wenn der Vermieter in der Praxis Unternehmer ist? Muss der Haken zu Stripe entfallen, wenn der Vermieter keine Online-Zahlung nutzt?
U10. Kein Meldeschein, keine Kurtaxe, keine Anzahlung. Die Leistungsbeschreibung nimmt Meldeschein, Kurtaxe und Anzahlungen aus dem Umfang und weist die Pflichten dem Vermieter zu (Nr. 2 Abs. 7, Nr. 5 Abs. 6). Ist das ausreichend deutlich, und wie ist eine Haftung von WEBklar wegen fehlender Hinweise ausgeschlossen?
U11. Muster-Stornobedingungen. Der Text unterkunft-storno-muster.md ist eine Vorlage für Vermieter (Staffel nach Zeit bis zur Anreise, Erstattungen, Verhältnis zu § 537 BGB und § 308 Nr. 7 BGB bei Verbrauchern, Pauschalen nach § 309 Nr. 5 BGB). Ist er als Vorlage mit Hinweis „keine Rechtsberatung“ vertretbar? Welche Pauschalen sind üblich und zulässig?
U12. Datenschutz-Absatz für die Vermieter-Website. Ist der Muster-Absatz unterkunft-datenschutz-absatz.md (Verantwortlicher, Rechtsgrundlagen Art. 6 Abs. 1 lit. b und f, Stripe, E-Mails, Speicherdauer) und der Abschnitt 6f der WEBklar-Erklärung in sich schlüssig und vollständig?
Prüfpunkte vor dem Livegang
- Fassung der Rechtstexte: Ändert die Kanzlei etwas, gibt es eine neue Fassung (Datum,
config.unterkunft.fassung, Zustimmungs-Pin intest/featureConsentTexte.test.js); ausgelieferte Fassungen werden nie überschrieben. - Danach Upload in WOMS „Rechtliches“ und Schalter
UNTERKUNFT_ENABLEDvonpilotaufon(Livegang-Schritt 10).