K24–K26 sind seit dem Webshop-Livegang (main) vergeben; der Mail-Lader sucht die Vorlage über den Dateianfang, doppelte Nummern hätten die falsche Mail geschickt. Das Feld ist noch nicht in der Produktion angelegt (zeiten-setup.mjs lief noch nicht), daher jetzt ein sprechender Name. Spec und Plan behalten die alten Nummern (Hinweis oben im Dokument). Co-Authored-By: Claude Opus 5.5 <noreply@anthropic.com>
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Fragen an die Kanzlei: Öffnungszeiten live (⚖)
Stand 05.10.2026, Entwurf (Spec „Öffnungszeiten live“, Abschnitt 9, und Task 33). Dies sind die Fragen zu den Texten dieser Funktion; sie ergänzen das Kanzlei-Paket des Terminplaners (docs/rechtliches/termine-kanzlei-paket.md, Fragen Q1 bis Q26).
Warum eine eigene Datei. Das Kanzlei-Paket des Terminplaners liegt auf dem Zweig feature/terminplaner-tp2 und ist in diesen Zweig (feature/oeffnungszeiten) noch nicht eingeflossen; ändern wir es hier, entsteht beim Zusammenführen ein Konflikt. Die Fragen tragen deshalb die Kennung ZQ1 bis ZQ12. Beim Zusammenführen: als Q27 bis Q38 in Abschnitt 4 des Kanzlei-Pakets übernehmen, die Fundstellen in Abschnitt 5 ergänzen, die Fassung der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 3.4 daneben stellen. In veröffentlichten Dateien stehen keine ⚖-Marker.
Jede Frage hat vier Teile wie im Paket des Terminplaners: Frage (was wir wissen möchten), Fundstelle im Text (wo der Wortlaut steht), Unsere Annahme (der Stand, mit dem wir arbeiten; bitte bestätigen oder korrigieren), Alternative (was wir stattdessen täten). Einordnungen wie „Annahme“ sind keine Rechtsurteile. Die Texte, um die es geht: public/vertragsunterlagen/zeiten-leistungsbeschreibung.html (Leistungsbeschreibung, im Folgenden „LB“), docs/rechtliches/zeiten-datenschutz-6d-entwurf.md (Abschnitt 6d), docs/rechtliches/zeiten-k02-k03-entwurf.md (K02/K03), docs/funktionen/website-datenschutz-absatz.md (Website-Absatz) und die Haken im Register (server/config.js, features.zeiten).
Reihenfolge der Rechtsrunde (gemeinsam mit TP2): gemeinsame Bausteine (TP2 Block F) → Leistungsbeschreibung → Datenschutz § 6d/§ 6 und Website-Absatz → Oberflächen- und Mailtexte → diese Fragen ans Kanzlei-Paket → Inhaber lädt die Fassungen in WOMS „Rechtliches“ hoch → Schalter ZEITEN_ENABLED=on.
ZQ1: ⚖ AVV Funktionen per Haken?
Frage. Für Öffnungszeiten live verarbeitet WEBklar beim Aufruf einer Kundenwebsite Besucherdaten (IP-Adresse, Zeitpunkt, Browserangaben in Server-Protokollen, 14 Tage). Mit einem Wartungs-Abo deckt Anlage 1 der Abo-Bedingungen (Auftragsverarbeitung, Server-Protokolle der Website) das ab. Beim 30-€-Weg ohne Abo oder bei Websites, die woanders liegen, gibt es keinen Auftragsverarbeitungsvertrag; das ist dieselbe Lücke wie bei der News-Pinnwand. Soll sie mit einem zusätzlichen Haken „AVV Funktionen“ beim Bestellen und Einschalten geschlossen werden (wie der Haken für den AVV Terminplaner und den AVV Website-Analyse), und genügt ein gemeinsamer AVV „Funktionen“ für News-Pinnwand und Öffnungszeiten live? Oder ist WEBklar für die Protokolle des eigenen Servers ohnehin selbst Verantwortlicher, sodass kein AVV nötig ist?
Fundstelle im Text. Spec Abschnitt 9 Nr. 5; Register features.zeiten.avv: null; Abschnitt 6d Absatz 1 (Rolle als Auftragsverarbeiter) und Offener Punkt 1; Website-Absatz Variante B ([Prüfen: AVV mit WEBklar erforderlich]); LB Nr. 12 Abs. 2.
Unsere Annahme. Mit Abo genügt Anlage 1. Ohne Abo und bei Fremdhosting braucht es einen AVV; wir würden einen kurzen AVV „Funktionen“ per Haken einführen (Aufbau und Nummern wie AVV Terminplaner Nr. 4 bis 9, ohne Termindaten, Unterauftragsverarbeiter nur Hetzner).
Alternative. Nichts ändern, weil die IP-Adresse in Server-Protokollen beim Abruf eines Skripts von project.webklar.com in der Verantwortung des Betreibers dieses Servers liegt; oder Öffnungszeiten live nur mit Wartungs-Abo oder bei WEBklar-Hosting verkaufen; oder der Rahmen-AVV mit Anlage je Funktion (TP2 Spec 7.4 „Später“).
ZQ2: Behalten-Zustimmung nutzt den Haken „Einbau beginnt“
Frage. Endet das Wartungs-Abo, kann der Kunde Öffnungszeiten live im Kundenportal für einmalig 30 € behalten (LB Nr. 9 Abs. 2). Der Weg „Behalten“ verlangt dieselbe Zustimmung wie die Neubestellung, also auch den zweiten Haken (beginn): „Ich verlange ausdrücklich, dass WEBklar vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Einbau beginnt. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Widerrufe ich vor der vollständigen Erbringung, schulde ich einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachte Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB).“ Beim Behalten gibt es keinen Einbau; die Funktion läuft bereits, es entsteht kein neues Ticket. Passt der Haken dann? Ist das Behalten ein eigener Vertrag mit eigenem Widerrufsrecht für Verbraucher (Frist ab dem Klick), und was ist die „Leistung“, deren vollständige Erbringung das Widerrufsrecht erlöschen lässt (der Weiterbetrieb ohne Abo hat kein Ende)?
Fundstelle im Text. Register features.zeiten.consent.items (Haken leistung und beginn); Programm: POST /api/funktionen/zeiten/behalten (pruefeZustimmung(feature, body): „die der Bestellung, beide Haken“), server/services/zeiten/behalten.js; Spec Abschnitt 3.3; LB Nr. 9 Abs. 2 und Nr. 11.
Unsere Annahme. Der Haken ist für das Behalten unschädlich, weil er nur das Verlangen des Beginns und die Kenntnis vom Erlöschen bestätigt. Der Wortlaut „mit dem Einbau“ ist aber ungenau; wir würden für das Behalten „mit der Leistung“ oder „mit dem Weiterbetrieb“ sagen. Der Widerruf eines Behalten-Vertrags führt zur Abschaltung (LB Nr. 11 Abs. 3).
Alternative. Ein eigener Haken für das Behalten („Ich verlange, dass die Funktion nach dem Ende meines Wartungs-Abos ohne Unterbrechung weiterläuft …“); oder kein Beginn-Haken, wenn für das Behalten kein Widerrufsrecht besteht (Kunde ist Unternehmer, Leistung sofort).
ZQ3: Beginn-Haken der bezahlten Bestellung: Wertersatz-Satz und Fassung
Frage. Der Haken beginn der Bestellung für 30 € trug zunächst nur das Zitat zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Nach der Abschlussprüfung ist der Satz zum Wertersatz ergänzt, wörtlich wie in den Haken der News-Pinnwand und des Terminplaners (TP2 Q3 und Q5). Er lautet jetzt: „Ich verlange ausdrücklich, dass WEBklar vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Einbau beginnt. Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Widerrufe ich vor der vollständigen Erbringung, schulde ich einen angemessenen Betrag für die bis dahin erbrachte Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB).“ Die Fassung der Zustimmung ist dafür auf 2026-10-05 gesetzt (die übrigen Funktionen-Unterlagen tragen ebenfalls 2026-10-05; die Gratis-Zustimmung consentFrei und die LB bleiben bei 2026-10-04, weil ihr Text unverändert ist). Bitte bestätigen: (a) Genügt der Satz in dieser Form, auch mit „der Leistung“ statt „des Einbaus“ im ersten Satzteil (bei der News-Pinnwand steht „des Einbaus“)? (b) Dürfen die Fassungen je Funktion unterschiedlich nummeriert sein, oder soll der Nachweis eine gemeinsame Fassung der Funktionen-Unterlagen tragen? Die LB nennt den Wertersatz weiterhin in Nr. 11 Abs. 2.
Fundstelle im Text. Register features.zeiten.consent (Fassung 2026-10-05, Haken leistung und beginn) und consentFrei (Fassung 2026-10-04); LB Nr. 11 Abs. 2; Widerrufsbelehrung der Funktionen (Hinweise zum Widerruf, Wertersatz als Anteil am Gesamtpreis); Test test/zeitenRegister.test.js pinnt den Wortlaut und prüft, dass der Satz mit dem der News-Pinnwand und des Terminplaners übereinstimmt.
Unsere Annahme. Der Wertersatz-Satz gehört wie beim Terminplaner in den Haken (Frage Q3 des Terminplaners gilt entsprechend) und ist jetzt enthalten; der Wortlaut bleibt Entwurf bis zur Freigabe, danach wird die Fassung auf den Tag der Freigabe gesetzt (Pins in test/zeitenRegister.test.js mitziehen).
Alternative. Den Satz wieder aus dem Haken nehmen und nur in der Belehrung und der LB lassen; eine gemeinsame Fassung für alle Funktionen.
ZQ4: Haftung, ausgeschrieben für Kunden ohne Abo (LB Nr. 8)
Frage. Die LB schreibt die Haftung aus, statt auf § 13 der Abo-Bedingungen zu verweisen, weil Kunden ohne Wartungs-Abo die Abo-Bedingungen nicht haben. Nr. 8 Abs. 4 und 5 geben § 13 Abs. 1 und 2 wörtlich wieder, Abs. 6 den Satz zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten (§ 13 Abs. 5) und den Hinweis, dass der Abschnitt auch für Kunden ohne Abo gilt. Abs. 1 bis 3 sagen: Die Live-Anzeige ist ein Hilfsmittel, die Richtigkeit der Angaben liegt beim Kunden, Fehler in Feiertagsdaten und Softwarefehler beseitigt WEBklar nach Meldung, für entgangenen Gewinn und Folgeschäden (etwa weil ein Besucher wegen einer Fehlanzeige vor verschlossener Tür steht) gelten Abs. 4 und 5. Fragen: (a) Ist die Klausel gegenüber Verbrauchern mit § 309 Nr. 7 BGB vereinbar und hinreichend transparent? (b) Braucht es gegenüber Unternehmern einen Höchstbetrag? (c) Fehlen § 13 Abs. 3 (Datenverlust, Wiederherstellungsaufwand) und Abs. 4 (kein Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 BGB für anfängliche Mängel) für Kunden ohne Abo? (d) Ist die Zusage „Fehler beseitigt WEBklar in angemessener Frist“ (Nr. 7 Abs. 1, Nr. 8 Abs. 2) für Kunden ohne Abo zu weit?
Fundstelle im Text. LB Nr. 7 und Nr. 8; Abo-Bedingungen § 13 (public/abo-bedingungen.html); der Test test/zeitenRecht.test.js hält den Wortlaut beider Klauseln gleich; TP2 Q8 (Haftung für verpasste Termine).
Unsere Annahme. Die Spiegelung von § 13 Abs. 1 und 2 genügt; ein Höchstbetrag ist nicht nötig, weil Abs. 2 den Schaden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren begrenzt. Die Abs. 3 und 4 sind für diese Funktion nicht nötig (die Funktion speichert keine Daten Dritter; ein Schadensersatz für anfängliche Mängel ist bei einem Einmalpreis von 30 € kein praktisches Thema).
Alternative. Abs. 3 und 4 des § 13 ebenfalls ausschreiben; einen Höchstbetrag (zum Beispiel den Preis der Funktion oder den Jahresbetrag des Wartungs-Abos) gegenüber Unternehmern festlegen.
ZQ5: Ende mit dem Abo: 30 Tage zum Behalten, Abschalten, Rückkehr (LB Nr. 9)
Frage. Wer Öffnungszeiten live im Wartungs-Abo ohne Aufpreis eingeschaltet hat, behält die Funktion nach dem Ende des Abos noch 30 Tage; in dieser Zeit kann er sie für einmalig 30 € behalten, sonst schaltet WEBklar sie ab (auf der Website bleibt die feste Ersatz-Tabelle), die Eingaben bleiben noch weitere 30 Tage und werden dann gelöscht; beginnt in dieser Zeit wieder ein Wartungs-Abo, läuft die Funktion mit den Eingaben weiter. Wer sie für 30 € bestellt hat, behält sie auch ohne Abo. Fragen: (a) Ist die Kopplung der Gratis-Funktion an das Abo mit dieser Frist zulässig, obwohl sie ein „freiwilliges Extra“ ist und die Abo-Bedingungen unverändert bleiben (Z19)? (b) Darf die Rückkehr bei neuem Abo ohne neue Zustimmung automatisch erfolgen? (c) Frist und Anker der Löschung (30 Tage nach dem Abschalten) und der Sicherungsüberhang von sieben Tagen. (d) Bei Abschaltung durch WEBklar auf Wunsch des Kunden oder aus anderem Grund als dem Ende des Abos gibt es im Programm keine automatische Löschung; die LB sagt „auf Verlangen, spätestens mit dem Löschen des Kundenkontos“ (Nr. 9 Abs. 5). Genügt das, oder braucht es eine feste Frist? (e) Gehört das einmalige Aktualisieren der Ersatz-Tabelle beim Abschalten (Nr. 9 Abs. 4) zu einer Leistung, die WEBklar auch nach dem Ende des Abos schuldet?
Fundstelle im Text. LB Nr. 9 Abs. 1 bis 5, Nr. 4 Abs. 3; Abschnitt 6d (Löschfristen) und Offener Punkt 2; K02/K03 (zeiten-k02-k03-entwurf.md); Programm: server/services/zeiten/aboAbgleich.js (30 Tage Frist zum Behalten, 30 Tage Datenfrist), abschalten.js; Spec Z11 und Abschnitt 5; Parallele: TP2 Q7 und Q9 (Terminplaner endet mit dem Abo).
Unsere Annahme. Ja zu (a) bis (c): Der Kunde hat die Funktion nur durch das Abo ohne Aufpreis; die Frist zum Behalten und die Datenfrist sind angemessen, die Rückkehr stellt den früheren Stand wieder her. Zu (d) genügt „auf Verlangen“, weil die Eingaben Betriebsdaten sind und der Kunde die Löschung jederzeit verlangen kann. Zu (e) ja, weil es zum Einbau gehört, den der Preis enthält (Z20).
Alternative. Löschung auch bei Abschaltung durch das Team nach 30 Tagen (das Programm müsste dafür angepasst werden); keine Frist zum Behalten (Abschaltung mit dem Ende des Abos); Rückkehr nur auf Antrag.
ZQ6: Mails zur Funktion: Erinnerung vor Feiertagen und Zustandsmails
Frage. WEBklar sendet dem Kunden E-Mails: K27 (eingeschaltet), K28 (Erinnerung 1 bis 7 Tage vor einem Feiertag oder einem Prüftag: „Stimmen Ihre Zeiten an diesen Tagen?“, mit einem Knopf zum Editor und dem Hinweis, die Zeiten auch bei Google einzutragen), K29 (Wartungs-Abo beendet, Frist, „für einmalig 30 € behalten“), K30 (abgeschaltet). Sind das Vertragsmails (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) ohne Einwilligung, oder wirkt K28 wegen des Hinweises „bei Google auch eintragen“ oder des Verweises auf die Funktion als Werbung (§ 7 UWG, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit Widerspruchsmöglichkeit)? Muss K28 einen Hinweis zum Abbestellen tragen? Die Erinnerung lässt sich im Programm nicht abschalten; der Kunde kann nur die Funktion abschalten lassen.
Fundstelle im Text. Abschnitt 6d Absatz 3; LB Nr. 2 Abs. 2; Mailvorlagen K27 bis K30 (server/mail-templates/), Spec Abschnitt 7 (K28: eine Mail für alle neuen Tage, Merker, 08:00 bis 20:00 Uhr Berliner Zeit, kein BCC ans Team).
Unsere Annahme. Die Erinnerung ist Teil der vertraglichen Leistung (LB Nr. 2 Abs. 2) und deshalb eine Vertragsmail ohne Einwilligung; der Hinweis auf Google dient der Durchführung (die Zeiten dort aktuell zu halten), nicht der Werbung.
Alternative. Hinweis auf Google aus K28 streichen; einen Abbestell-Link („Erinnerungen ausschalten“) mit Einstellung im Editor vorsehen.
ZQ7: Einstellung ohne Grund bei Unternehmern im Gratisweg (LB Nr. 10 Abs. 4)
Frage. Die LB folgt in Nr. 10 der Einstellungsregel der Website-Analyse (Nr. 8 dort): Beenden oder Einstellen mit vier Wochen oder drei Monaten nur bei Rechtslage oder nicht behebbarer Sicherheitslücke (Abs. 2), zusätzlich nach Abs. 4 ohne besonderen Grund mit drei Monaten gegenüber Unternehmern, die die Funktion im Wartungs-Abo ohne Aufpreis haben; der Kunde kann das Abo dann innerhalb von 30 Tagen zum Einstellungszeitpunkt kündigen, auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Wer die Funktion für 30 € bestellt hat, kann sie nur aus den Gründen von Abs. 2 verlieren (Abs. 5). Fragen: (a) Ist die Einstellung ohne Grund für ein kostenloses Zusatzangebot zulässig, auch wenn die Funktion im Abo „enthalten“ beworben wird (Z4)? (b) Ändert das Sonderkündigungsrecht in Abs. 4 die Abo-Bedingungen so, dass das Verfahren nach § 15 nötig wäre (Z19: freiwilliges Extra, keine Änderung der Abo-Bedingungen)? (c) Braucht es bei Einstellung einer gekauften Funktion durch WEBklar eine (anteilige) Erstattung des Preises (vgl. TP2 Q8)?
Fundstelle im Text. LB Nr. 10 Abs. 1 bis 5; Abo-Bedingungen §§ 3 Abs. 7, 8, 15; LB der Website-Analyse Nr. 8 (docs/rechtliches/leistungsbeschreibung-website-analyse.md); Spec Abschnitt 9 Nr. 1 („Einstellung/Änderung nach Vorbild Analyse Nr. 8“).
Unsere Annahme. Ja zu (a) und (b) wie bei der Analyse: Das Sonderkündigungsrecht stellt den Kunden besser; die Abo-Bedingungen bleiben unverändert. Zu (c): Bei Einstellung aus den Gründen von Abs. 2 erstattet WEBklar nichts, weil die Funktion bis dahin lief; die Rechte aus § 327r BGB bleiben.
Alternative. Abs. 4 streichen (Einstellung nur aus Gründen); bei gekauften Funktionen anteilig erstatten.
ZQ8: Website-Absatz: WhatsApp und Google Maps erst nach Klick, Haken als Nachweis
Frage. (a) Der Absatz „Öffnungszeiten auf dieser Website“ (Variante A und B) sagt, dass die Knöpfe „Route“ und „WhatsApp“ einfache Links sind, dass Google Maps und WhatsApp erst nach dem Klick geöffnet werden und dass vorher nichts an Google oder Meta übertragen wird; das Skript setzt keine Cookies und speichert nichts im Browser. Genügt das, oder braucht es für diese Links eine Einwilligung (§ 25 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)? (b) Der Kunde bestätigt im Portal mit einem Haken, dass er den „WhatsApp-Hinweis“ (Baustein WhatsApp) in seine Datenschutzerklärung aufgenommen hat; der Zeitpunkt wird gespeichert, Mitarbeiter setzen den Haken in der Kundenansicht nicht. Reicht der Haken als Nachweis? (c) Wenn WEBklar den Absatz beim Einbau in die Datenschutzerklärung einfügt (LB Nr. 6 Abs. 4), ist das Einfügen eines Mustertextes eine Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG)? Das ist dieselbe Regel wie TP2 Q18 und soll für alle Funktionen gleich bleiben. (d) Die Angaben im Seitencode (strukturierte Daten zu den Öffnungszeiten) enthalten keine Daten von Besuchern; ist ein Satz dazu nötig?
Fundstelle im Text. docs/funktionen/website-datenschutz-absatz.md (Variante A und B, Bausteine Route und WhatsApp); LB Nr. 2 Abs. 4, Nr. 6 Abs. 3 und 4; Abschnitt 6d Absatz 4; Programm: public/embed/zeiten.js (keine Cookies, kein Storage, keine Anfragen an Dritte; Links erst beim Klick), Spec Z23 (Route öffnet Google Maps erst beim Klick).
Unsere Annahme. (a) Ein Link, den der Besucher anklickt, ist keine Übertragung durch WEBklar oder den Kunden vor dem Klick; eine Einwilligung ist nicht nötig. (b) Der Haken genügt als Nachweis. (c) Wie TP2 Q18: Technik und Mustertext, keine Rechtsdienstleistung im Einzelfall. (d) Ein Satz genügt, wie im Entwurf.
Alternative. Vor dem ersten Klick einen Hinweis einblenden („Sie verlassen diese Website“); die Schaltfläche „WhatsApp“ nur auf ausdrücklichen Wunsch einschalten.
ZQ9: Vertragsrahmen ohne Abo (LB Nr. 1 Abs. 3)
Frage. Für Kunden ohne Wartungs-Abo gilt die LB „allein“. Sie regelt Leistung, Preis, Haftung, Ende, Einstellung und Widerruf, verweist für den Widerruf auf die Belehrung der Funktionen und für Datenschutz auf die Datenschutzerklärung. Fehlen Regeln, die sonst die Abo-Bedingungen liefern (Zahlung und Zahlungsverzug, Mängelrechte für digitale Dienstleistungen §§ 327 ff. BGB, Verjährung, Gerichtsstand, Textform, Änderungen der Bedingungen)? Sollen die Abo-Bedingungen auch für Kunden ohne Abo teilweise vereinbart werden (Verweis auf bestimmte Paragrafen), oder reichen die gesetzlichen Regeln?
Fundstelle im Text. LB Nr. 1 Abs. 3, Nr. 4 (Zahlung über Stripe), Nr. 7 Abs. 1 (Mängel in angemessener Frist), Nr. 8 (Haftung ausgeschrieben); Spec Abschnitt 9 Nr. 1 und Z19.
Unsere Annahme. Die gesetzlichen Regeln genügen für eine Einmalleistung von 30 €; die Haftung ist wegen der AGB-Kontrolle ausgeschrieben.
Alternative. Ausgewählte Paragrafen der Abo-Bedingungen (Zahlung, Mängel, Textform, Änderungen) in die LB aufnehmen oder auf sie verweisen.
ZQ10: Hinweis zu Preisangaben in der Hinweis-Leiste
Frage. Der Editor zeigt beim Anlegen eines Hinweises, dessen Text „%“ oder „statt“ enthält, einen Hinweis zu Preisangaben (Endpreise, bei Waren der niedrigste Preis der letzten 30 Tage). LB Nr. 6 Abs. 2 verpflichtet den Kunden, Preise und Rabatte in Hinweisen rechtmäßig anzugeben, zum Beispiel als Endpreise und „bei Preisermäßigungen für Waren, mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage“; Nr. 12 Abs. 1 schließt eine Rechtsberatung aus. Sind diese Aussagen zutreffend und ausreichend, insbesondere die Beschränkung der 30-Tage-Regel auf Waren (Preisangabenverordnung) und die Abgrenzung, dass die Angaben des Kunden nicht von WEBklar geprüft werden (Nr. 8 Abs. 1)? Braucht es einen Hinweis zur Preisangabe auch für Leistungen, die Dienstleistungen sind?
Fundstelle im Text. LB Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 1, Nr. 12 Abs. 1; Spec Abschnitt 3.4 Nr. 4 (Hinweis-Leiste); die genaue Zeile im Portal-Editor steht in public/zeiten-leisten.js.
Unsere Annahme. Der Hinweis im Editor und die Pflicht in der LB reichen als Warnung; die Prüfung bleibt beim Kunden. Die Zitate zur Preisangabenverordnung werden mit der Freigabe geprüft.
Alternative. Keinen Hinweis im Editor, nur die Pflicht in der LB; oder den Hinweis auf Preisermäßigungen insgesamt ausweiten.
ZQ11: Aktivierung durch das Team ohne Zustimmung des Kunden
Frage. Das Team kann Öffnungszeiten live im WOMS für einen Kunden einschalten (Aktion „Aktivieren“, auch aus dem Zustand „abgeschaltet“). Das Programm speichert dabei keinen Zustimmungsnachweis (einschaltenZeiten mit by: 'team' ohne nachweis; Spec Abschnitt 5 und Ruling R32 lassen die Zustimmung für diesen Weg entfallen). Die LB setzt aber voraus, dass der Kunde den Haken setzt und auf „Einschalten“ oder „Zahlungspflichtig bestellen“ klickt (Nr. 1 Abs. 1). Beim Terminplaner verlangt TP2 für die Aktivierung durch das Team die Zustimmung des Kunden in Textform (F13a, textformFuerAktivierung in server/routes/admin/funktionenAdmin.js auf dem Zweig feature/terminplaner-tp2, Zeile 99: if (key !== 'termine') return null; die Prüfung gilt also nur für termine, und dort nur im Modus „on“, nicht für Pilotadressen). Soll diese Regel auf zeiten ausgeweitet werden (Kunde bestätigt in Textform, das Team vermerkt es), oder genügt es, dass die Funktion im Abo ohne Aufpreis ein freiwilliges Zusatzangebot ist und der Kunde die Aktivierung durch das Team ausdrücklich wünscht (Chat, Telefon)? Gilt das auch, wenn das Team ein Dokument wieder einschaltet, das der Kunde einmal gekauft hat?
Fundstelle im Text. LB Nr. 1 Abs. 1 und 2; Spec Abschnitt 5 (Team-Aktivierung), Ruling R32; Programm: server/services/zeiten/einschalten.js (by: 'team'), server/routes/admin/funktionenAdmin.js (zeitenAktivieren); TP2 F13a (Textform bei Aktivierung durch das Team, nur Terminplaner).
Unsere Annahme. Für die Gratis-Funktion genügt der ausdrückliche Wunsch des Kunden, den das Team im Feld „Notiz“ vermerkt; ein Zustimmungsnachweis fehlt dann bewusst. Bei einem Kunden ohne Wartungs-Abo wäre die Textform sauberer.
Alternative. Die Textform-Prüfung von TP2 auch für zeiten verlangen (Aktivieren nur mit Hinweis „Kunde hat in Textform zugestimmt“ und Notiz); die Aktivierung durch das Team nur für Kunden mit laufendem Wartungs-Abo zulassen.
ZQ12: Pflichtinformationen als Haken und in K15
Frage. Beim Terminplaner gibt es neben beginn den Haken information („Ich habe die Pflichtinformationen zu dieser Bestellung gelesen: Leistung …, Gesamtpreis …, voraussichtliche Dauer …“; server/config.js, features.termine.consent, TP2 Q20), und K15 (Bestätigung der Bestellung) trägt die Pflichtinformationen als Anhang. Für Öffnungszeiten live gibt es beides nicht: Das Register hat nur die Haken leistung und beginn, und K15 trägt für diese Funktion keine Vertragsunterlagen (der Block anlagen mit Fassung, Links und PDF-Anhang entfällt, weil das Register weder avv noch widerruf hat und unterlagenAdressen in server/services/siteFeatures.js dann null liefert; die Mail nennt nur Funktion, Preis und Dauer im Text). Genügt das für einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312d BGB, Art. 246a EGBGB, § 312j BGB: Information vor Vertragsschluss, Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger), weil die LB und die Bestellseite die Pflichtinformationen enthalten, oder braucht es wie beim Terminplaner einen eigenen Haken information und die Pflichtinformationen als Anhang oder Abschnitt der K15?
Fundstelle im Text. Register features.zeiten.consent (Haken leistung, beginn) gegen features.termine.consent (Haken information); Bestellseite public/zeiten-bestellen.js (Preis, Belehrung, Leistungsbeschreibung vor dem Knopf); K15 (server/mail-templates/K15 Bestellung Funktion.html, bestellMail und unterlagenAdressen in server/services/siteFeatures.js); LB Nr. 2 bis 4 und 11; TP2 Q20.
Unsere Annahme. Die Bestellseite zeigt Leistung, Preis, Umsatzsteuerhinweis, Widerrufsbelehrung und LB-Link vor dem Knopf; das genügt für die vorvertragliche Information. Ob die Bestätigungsmail (K15) die Pflichtinformationen und die Belehrung zusätzlich tragen muss (Textform auf einem dauerhaften Datenträger), ist offen; für den Terminplaner hat TP2 es mit dem Block anlagen gelöst.
Alternative. Wie beim Terminplaner: Haken information im Register (Fassung hochzählen) und die Pflichtinformationen als Abschnitt in K15.
Nicht Teil der Kanzleiprüfung
- Der Hinweis in der Hinweis-Leiste („Aktion“ verlangt ein Enddatum, Texte höchstens 140 Zeichen) ist Oberfläche, keine Rechtsaussage.
- Technische Beobachtung beim Schreiben der Texte (kein Kanzlei-Thema, inzwischen behoben): Die öffentliche Widerrufsseite
widerrufen.htmlkannte die Auswahl „Terminplaner (Einrichtung)“, aber keine „Öffnungszeiten live“; ein Verbraucher, der sie für 30 € bestellt hat, hätte „Funktion (z. B. News-Pinnwand)“ wählen müssen, und die Abwicklung hätte das der News-Pinnwand zugeordnet. Die Auswahl „Öffnungszeiten live“ gibt es jetzt (ORDERS,FEATURE_OF_ORDERundorderLabelinserver/routes/abo.js, Radioknopf mitdata-textinpublic/widerrufen.html).